Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 12.07.2023)
A. Allgemeines:
(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten in Ihrer jeweils jüngsten Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtlichen Sondermögen oder Privatpersonen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
B. Geschäftsbedingungen für Lieferung von Anlagen ohne Montageleistung:
I. Vertragsinhalt:
(1) Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen,Kostenschätzungen oder Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicherVereinbarung, freibleibend und unverbindlich.
(2) Informationen und öffentliche Äußerungen, Angaben in Prospekten,Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, stellen sie keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(4) Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlageals sachdienlich erweisen.
II. Preise:
(1) Alle angegebenen Preise sind reine Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung oder Leistung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anderes vereinbart, sind die Preise ab unserem Werk bzw. Lager, ohne Fracht, Verpackung und Montage. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese in gleichem Umfang zu erhöhen.
(2) Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir, wenn unsere Leistungen erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise Beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10% des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
III. Lieferzeiten, Ausführungsfristen:
(1) Die Lieferung oder Leistung erfolgt voraussichtlich zu den von uns genannten Terminen. Alle Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen voraus sowie die Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Kunde zu erbringen hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Termine und Fristen entsprechend. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.
(2) Liefer- und Ausführungstermine, die vom Kunden mehr als 1 Jahr über den ursprünglich bestätigten Termin hinausgeschoben werden, berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Kosten für bereits erbrachte Vorleistungen zu ersetzen.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 6 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen , wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
(4) Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges ist der Kunde zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte angemessenen Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
(5) Wir sind berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erbringen, die vom Kunden nicht zurückgewiesen werden können, solange dies einen zumutbaren Umfang behält.
(6) Wenn zwischen uns und dem Kunden keine Vereinbarung über den Versand getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.
IV. Gefahrenübergang:
(1) Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf unseren Kunden über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport-, und Feuerschäden versichert.
(2) Wenn unsere Lieferungen oder Leistungen auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Kunde zu tragen.
V. Zahlung
(1) Die in Rechnung gestellten Leistungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto fällig. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.
(2) Vereinbarungen über Zahlungsziele beziehen sich ausschließlich auf das Ausstellungsdatum der Rechnung. Verzugszinsen werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet.
(3) Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen können vereinbart werden. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich und vollständig geleistet, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Tätigkeiten einzustellen bzw. bis zur vollständigen Zahlung aufzuschieben.
(4) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur
erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer
Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im
Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort
fällig.
(5) Teillieferungen und Teilleistungen können jeweils in Rechnung gestellt werden und sind gem. vorstehender Ziffer 1 zur Zahlung fällig.
(6) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Kunden zu mindern.
(7) Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30% des vereinbarten Auftragswertes zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden, bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
(8) Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu vollständigen Zahlung einer Forderung gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung wird die Forderung, die aus dem Kontokorrentverhältnis besteht, zur Sicherheit an uns abgetreten. Beim Scheck-/Wechselverfahren bleibt das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen und unbedingten Befreiung aus der Ausstellerhaftung der Wechselverpflichtung. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der gelieferten Ware trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Kunde.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in normalem Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Umfang tatsächlich auf uns übergeht. Der Kunde tritt hiermit bereits sicherungshalber in vollem Umfange alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung, ggf. auch der veränderten, vermengten, vermischten Ware im Voraus ab, die Abtretung wird angenommen. Zu weiteren Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
(3) Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange berechtigt, als er seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
(4) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be-, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder einem neuen Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Ware zu. Der Kunde verwahrt diese Güter für uns unentgeltlich. Erlischt das Eigentum durch Be-, Verarbeitung oder Verbindung, Vermischung oder Vermengung (§§947,948 BGB) so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde sein Eigentum an dem vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns überträgt. Der Kunde verwahrt auch diese Güter für uns unentgeltlich. Die aus der Be- oder Verarbeitung und die durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes ist.
(6) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(7) Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe der Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl verpflichtet.
(10) Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unsere Waren jederzeit zur Sicherung unserer Forderungen zu entfernen. Der Kunde gestattet uns oder unserem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich die Waren befinden.
VII. Mängelhaftung, Rücktrittsrecht:
(1) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Kunden dürfen nicht stattgefunden haben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware, in jedem Fall aber vor Bearbeitung oder Einbau, schriftlich bei uns zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Auf die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB kann sich der Kunde im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nur berufen, wenn er seinerseits die Ware innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang an seinen Abnehmer veräußert hat.
(3) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(4) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, wobei wir die wirtschaftlich sinnvollste Möglichkeit wählen können.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nacherfüllung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.
(6) Wählt der Kunde in den in vorstehender Ziffer 5 genannten Fällen wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Mängelbedingte Schadensersatzansprüche richten sich im übrigen nach dem folgenden Artikel VIII.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(8) Rückgriffsansprüche des Kunden gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(9) Erhält der Kunde eine fehlerhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Die Montage ist durch fachmännisch ausgebildetes Personal durchzuführen, das nach den jeweils aktuellen VdS-, VDE- und DIN- Vorschriften arbeiten muss.
(10) Für gelieferte Software gelten außerdem die folgenden Einschränkungen: Werden Softwareprogramme für kundeneigene Hard- oder Software eingesetzt, erstreckt sich die Mängelhaftung nur auf die von uns gelieferte Software und nicht auf deren Kompatibilität mit der vom Kunden beigestellten Hard- oder Software, es sei denn, wir wurden mit der Prüfung der Kompatibilität vom Kunden beauftragt. Für Mängel der von uns gelieferten Software haften wir nur, wenn diese vom Kunden vertragsgemäß genutzt wurde, es sei denn, der Mangel wäre auch bei vertragsmäßiger Nutzung entstanden. Die Beweislast liegt beim Kunden.
(11) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Pegelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Verjährungshemmung gem. § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Kunde seinem Abnehmer tatsächlich Gewähr geleistet hat.
(12) Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(13) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
VIII. Schadensersatzansprüche:
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(3) Wir haften nicht für Schäden, die bei Nichtfunktionieren der Anlage als Folge strafbarer Handlungen Dritter gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Kunden oder Dritter entstehen.
(4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden gilt die vorstehende Regelung unter VII Ziffer 11 entsprechend.
IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
(1) Für alle unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
X. Datenspeicherung:
(1) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XI. Sonstiges:
(1) Die von uns zur Nutzung überlassenen Angebote, Planungsunterlagen, Programme und Programmbeschreibungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit für den vertraglich vereinbarten Zweck einzusetzen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
(2) Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Überwachungsmedien bieten wir für die Herstellung der Verbindungen und die Übermittlung der Meldung keine höhere als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit, es sei denn, wir haben uns für den Einbau zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen vertraglich verpflichtet Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Behörden aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
C. Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Anlagen
(1) Ist die Lieferung und Montage von Anlagen vereinbart, gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B und C.) und Teil A. sowie Teil B. VII. Ziffer 10 und IX bis XI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unser Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Hilfsmannschaft, wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von
diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zeit.
b) alle Erd-, Bau-, Gerüst-, und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe und Bedarfsgegenstände. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
bis zur Verwendungsstelle.
c) Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die
Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.; genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen.
d) zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle sind Maßnahmen zu treffen, die auch zum Schutz des eigenen Besitzes ergriffen werden würden.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
(3) Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten hat unser Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die infolge nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Benachrichtigung entstehen, haften wir nicht.
(4) Vor Beginn der Arbeiten müssen die von dem Kunden für die Tätigkeit zu stellenden erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden sowie alle Vorleistungen vor Beginn der Montage soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann; insbesondere müssen Anführwege und Aufstellungs- und Montageplätze einwandfrei sein.
(5) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Kunde vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, alle hierdurch entstehenden Kosten, wie Zwischenlagerung, Wartezeit, und zusätzliche erforderliche Reisezeiten und –kosten sowie Transportkosten zu tragen.
(6) Unser Kunde verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
(7) Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen , trägt der Auftraggeber.
(8) Falls wir die Arbeiten gegen Einzelrechnung übernommen haben, gilt zusätzlich als vereinbart:
a) Unser Kunde vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsarbeit, ebenso für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt, sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
b) Vorbereitungs-, Reise-, Lauf-, Rückmeldungs- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte, sowie bestellte technische Unterlagen gesondert zu vergüten. Weiter sind bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage zu vergüten.
c) Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.
D. Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Anlagen mit sonstigen Dienstleistungen
Ist die Lieferung von Anlagen ohne Montage, jedoch mit sonstigen Dienstleistungen vereinbart gelten Teil A, sowie Teil B, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weiterhin gilt Teil C. Ziffer 2 bis 8 entsprechend.
robecco GmbH, Industriepark 17, 56593 Horhausen